Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEG§ 2 Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse
Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem Wirksamwerden des Beitritts an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.