Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 245 § 2 Übermittlung, Zeitpunkt und Kosten
(1) Bei Verwendung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen ist dieses dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger und innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Anfrage wegen der Reparatur der Ware und bevor der Verbraucher durch seine Vertragserklärung über einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturleistungen gebunden ist, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Wenn eine Diagnosedienstleistung einschließlich einer Überprüfung vor Ort oder einer Fernüberprüfung erforderlich ist, um die Art des Defekts und die Art der Reparatur zu bestimmen und die Kosten für die Reparatur zu schätzen, kann der Reparaturbetrieb vom Verbraucher verlangen, dass dieser die erforderlichen Kosten für diese Dienstleistung trägt. Der Reparaturbetrieb informiert den Verbraucher vor der Erbringung der Diagnosedienstleistung und vor der Bereitstellung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen über die Kosten der Diagnosedienstleistung.