Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 245 § 3 Inhalt und Wirkung
(1) Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen ist klar und verständlich Folgendes anzugeben:
1.
die Identität des Reparaturbetriebs;
2.
die Anschrift, an der der Reparaturbetrieb niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse und gegebenenfalls andere Online-Kommunikationsmittel, die es dem Verbraucher ermöglichen, schnell, effizient und auf zugängliche Weise mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren;
3.
die zu reparierende Ware;
4.
die Art des Defekts und die Art der vorgeschlagenen Reparatur;
5.
der Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur;
6.
die Dauer der Reparatur;
7.
die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren während der Reparatur und gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher;
8.
der Ort, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur übergibt;
9.
gegebenenfalls die Verfügbarkeit der vom Reparaturbetrieb angebotenen Nebenleistungen, wie Ausbau, Montage und Transport, und gegebenenfalls die Aufstellung der Kosten dieser Dienstleistungen für den Verbraucher;
10.
die Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen;
11.
gegebenenfalls zusätzliche Informationen.
(2) Ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen, das die Angaben nach Absatz 1 enthält, ist ein Antrag zur Schließung eines Reparaturvertrags mit dem im Formular angegebenen Inhalt. An den Antrag ist der Reparaturbetrieb nach dem Zugang beim Verbraucher 30 Kalendertage gebunden. Der Reparaturbetrieb kann eine längere Gültigkeitsdauer für den Antrag bestimmen.