Gesetze / Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz

BGSBDODAnO 1999

II.

Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.