Gesetze / Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz
BGSBDODAnO 1999II.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.