Gesetze / Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
BGSJArbSchV§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gesetze / Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
BGSJArbSchVDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.