Gesetze / BG Verkehr-Gebührenverordnung

BGVGebV

§ 2 Gebühren und Auslagen

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben, soweit sie nicht in die Gebühren einbezogen wurden.

§ 1 § 3