Gesetze / Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz
BGenTGKostV§ 5 Sonstige Gebühren
Bei anderen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für
| 1. | nicht einfache schriftliche Auskünfte | 50 bis 100 Euro, |
| 2. | Bescheinigungen und Beglaubigungen | 12,50 bis 150 Euro. |