Gesetze / Bundesgeoreferenzdatengesetz
BGeoRG§ 6 Technische Richtlinien des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen
(1) Die geodatenhaltenden Stellen des Bundes, die geotopographische Referenzdaten erheben oder erstellen, haben die qualitativen und technischen Anforderungen nach § 1 Absatz 2 nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen in der jeweils im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung eingehalten werden.
(2) Der Interministerielle Ausschuss für Geoinformationswesen ist befugt, einvernehmlich in Technischen Richtlinien
Die Festlegungen der qualitativen und technischen Vorgaben erfolgt im Einvernehmen mit den Vermessungsverwaltungen der Länder. Zur Sicherstellung unionsrechtlich und international geltender Standards können weiterführende Festlegungen im Benehmen mit den Vermessungsverwaltungen der Länder erfolgen.
(3) Für die geodätischen Referenznetze sowie die geotopographischen Referenzdaten sind die Art und Periodizität der Historisierung in den Richtlinien zu dokumentieren. Im Übrigen gilt das Bundesarchivgesetz.
(4) Die Technischen Richtlinien sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.