Gesetze / Bundeshaushaltsordnung

BHO

§ 94 Zeit und Art der Prüfung

(1) Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

(2) Der Bundesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.

(3)

§ 93 § 95