Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
BImSchV 13 2013Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 3)Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1042)
1.
Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
a)
| Kohlenmonoxid | 10 Prozent, |
b)
| Schwefeldioxid | 20 Prozent, |
c)
| Stickstoffoxide | 20 Prozent, |
d)
| Gesamtstaub | 30 Prozent, |
e)
| organisch gebundener Gesamtkohlenstoff | 30 Prozent, |
f)
| Quecksilber | 40 Prozent |
g)
| Ammoniak | 40 Prozent. |
2.
Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Monatsmittelwert nach § 7 Absatz 4 festgelegten Emissionsbegrenzung für Stickstoffoxide den Prozentsatz von 20 Prozent nicht überschreiten.
3.
Die validierten Halbstunden-, Tages-, Monats- und Jahresmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt.
4.
Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 25 zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.