Gesetze / Verkehrslärmschutzverordnung
BImSchV 16Anlage 1 (zu § 3) Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 1037 - 1044
Der Beurteilungspegel Lr,T in Dezibel (A) (dB(A)) für den Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) und der Beurteilungspegel Lr,N in dB(A) für die Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) werden für einen Fahrstreifen nach folgenden Gleichungen berechnet:
[Abbildung] (1)
[Abbildung] (2)
Es bedeuten:
Lm,T(25) ...
Lm,N(25) ...
Die maßgebende stündliche Verkehrsstärke M und der maßgebende Lkw-Anteil p werden mit Hilfe der der Planung zugrundeliegenden, prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) nach Tabelle A berechnet, sofern keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungsergebnisse vorliegen, die unter Berücksichtigung der Verkehrsentwicklung im Prognosezeitraum zur Ermittlung
für den Zeitraum zwischen 22.00 und 6.00 Uhr als Mittelwert über alle Tage des Jahres herangezogen werden können. Das Verkehrsaufkommen einer Straße ist den beiden äußeren Fahrstreifen jeweils zur Hälfte zuzuordnen. Die Emissionsorte sind in 0,5 m Höhe über der Mitte dieser Fahrstreifen anzunehmen.
DV ...
DStrO ...
DStg ...
DS⊥ ...
DBM ...
DB ...
Mit Hilfe der Gleichungen (1) und (2) werden die Beurteilungspegel für lange, gerade Fahrstreifen berechnet, die auf ihrer gesamten Länge konstante Emissionen und unveränderte Ausbreitungsbedingungen aufweisen.
Falls eine dieser Voraussetzungen nicht zutrifft, müssen die Fahrstreifen in einzelne Abschnitte unterteilt werden, deren einzelne Beurteilungspegel zu ermitteln sind nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90, Kapitel 4.0, bekanntgemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.) Nr. 7 vom 14. April 1990 unter lfd. Nr. 79. Die Richtlinien sind zu beziehen von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10, 5000 Köln 21.
Die Beurteilungspegel der beiden äußeren Fahrstreifen sind nach Diagramm V zum Gesamtbeurteilungspegel für die Straße zusammenzufassen.
Die Gesamtbeurteilungspegel Lr,T und Lr,N sind auf ganze dB(A) aufzurunden. Im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist erst die Differenz der Beurteilungspegel aufzurunden.
Diagramm I : Mittelungspegel Lm,T(25) bzw. Lm,N(25) in dB (A)
[Abbildung]
[Abbildung]
[Abbildung]
Diagramm II : Korrektur Dv in dB(A) für unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten in Abhängigkeit vom Lkw-Anteil p[Abbildung]
[Abbildung]
[Abbildung]
Diagramm III: Pegeländerung Ds⊥ in dB(A) durch unterschiedliche Abstände s⊥ zwischen dem Emissionsort (0,5 m über der Mitte des betrachteten Fahrstreifens) und dem maßgebenden Immissionsort
[Abbildung]
Diagramm IV: Pegeländerung DBM in dB(A) durch Boden- und Meteorologiedämpfung in Abhängigkeit von der mittleren Höhe hm
[Abbildung]
Diagramm V: Gesamtbeurteilungspegel Lr,ges aus zwei Beurteilungspegeln Lr,1 und Lr,2
[Abbildung]