Gesetze / Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
BImSchV 17 2013§ 10 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte
(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:
1.
| Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, | 100 mg/m3, |
2.
| Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, | 0,01 mg/m3. |
(2) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Nummer 2.3, 3.7 oder 4.3 überschreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder weniger nicht anzuwenden.