Gesetze / Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

BImSchV 2 1990

§ 18 Weitergehende Anforderungen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.

§ 17 § 19