Gesetze / Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
BImSchV 27§ 11 Übergangsregelung
Altanlagen müssen die Anforderungen dieser Verordnung spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einhalten.
Gesetze / Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
BImSchV 27Altanlagen müssen die Anforderungen dieser Verordnung spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einhalten.