Gesetze / Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung

BImSchV 27

§ 13 Weitergehende Anforderungen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.

§ 12 § 14