Gesetze / Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
BImSchV 27§ 13 Weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.