(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2.entgegen
§ 2 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Ergebnis festgehalten wird,
3.entgegen
§ 2 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass der Motor oder die mobile Maschine mindestens eine dort genannte Anforderung erfüllt,
4.entgegen
§ 2 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Übergangsmotor oder ein Austauschmotor als solcher gekennzeichnet ist, oder
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
6.entgegen
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3, auch in Verbindung mit
Artikel 15 Absatz 2 oder
Artikel 16, die Genehmigungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8.entgegen
Artikel 10 Buchstabe b eine dort genannte Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
9.entgegen
Artikel 11 Absatz 1 einen Motor ohne die erforderliche Typgenehmigung in Verkehr bringt,
11.entgegen
Artikel 11 Absatz 7 Satz 1 eine dort genannte Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
12a.entgegen
Artikel 13 Absatz 2 c)Buchstabe c in Verbindung mit
Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656
eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
15.entgegen
Artikel 15 Absatz 4 in Verbindung mit
Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.2 oder 2.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 46) geändert worden ist, ein Duplikat der Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
16.entgegen
Artikel 15 Absatz 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
17.entgegen
Artikel 17 einen Wirtschaftsteilnehmer oder Originalgerätehersteller nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig notifiziert,
20.entgegen
Artikel 20 Absatz 4 einen dort genannten Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
21.entgegen
Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Teil A Nummer 1.2, 1.3, 1.7 oder 1.9 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 eine Beschreibungsmappe nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
23.entgegen
Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 die Genehmigungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
24.entgegen
Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 eine Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
25.entgegen
Artikel 33 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt B Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 eine vorübergehende Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
27.entgegen
Artikel 37 Absatz 4 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens 20 Jahre bereithält oder
28.entgegen
Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 oder 2 wird auf das Kraftfahrt-Bundesamt übertragen, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist.