Gesetze / Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
BImSchV 30§ 6 Emissionsgrenzwerte
Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
| a) | Gesamtstaub | 10 mg/cbm |
| b) | organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | 20 mg/cbm |
2.
kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
| a) | Gesamtstaub | 30 mg/cbm |
| b) | organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | 40 mg/cbm |
3.
kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
| a) | Distickstoffoxid | 100 g/Mg |
| b) | organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | 55 g/Mg |
4.
kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:
| Geruchsstoffe | 500 GE/cbm |
| und |
5.
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
| Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV, | 0,1 ng/cbm. |