Gesetze / Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen

BImSchV 31 2024

Inhaltsübersicht

Teil 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Teil 2Begrenzung der Emissionen
§ 3Allgemeine Anforderungen
§ 4Besondere Anforderungen
Teil 3Messungen und Überwachung
§ 5Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 6Genehmigungsbedürftige Anlagen
Teil 4Gemeinsame Vorschriften
§ 7Ableitbedingungen für Abgase
§ 8Berichterstattung an die Europäische Kommission
§ 9Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 10Andere oder weitergehende Anforderungen
§ 11Zulassung von Ausnahmen
§ 12Ordnungswidrigkeiten
Teil 5Schlussvorschriften
§ 13Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anhang IListe der Anlagen
Anhang IIListe der Tätigkeiten
Anhang IIIBesondere Anforderungen
Anhang IVReduzierungsplan
Anhang VLösungsmittelbilanz
Anhang VIAnforderungen an die Durchführung der Überwachung
Anhang VIIBeste verfügbare Techniken
§ 1