Gesetze / 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen)

BImSchV 31

Anhang III (zu §§ 3 und 4)Spezielle Anforderungen

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 2192 - 2202;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Reproduktion von Text oder von Bildern
1.1
Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren
1.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Start: BJNR218100001BJNE001700000_01

Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
> 15 - 25> 25
50
20 1)
20
1)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_01

1.1.2
Grenzwert für diffuse EmissionenDer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 30 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. Der Lösemittelrückstand im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen.
1.1.3
Besondere AnforderungenDer im Feuchtmittel enthaltene Massengehalt an Isopropanol darf 5 vom Hundert nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, den Isopropanolgehalt unter den in Satz 1 genannten Wert nach dem Stand der Technik weiter zu senken, sind auszuschöpfen.
1.1.4
Gesamtemissionsgrenzwert für Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr.Der Gesamtemissionsgrenzwert beträgt 10 Gewichtsprozent des Druckfarbenverbrauchs.
1.2
Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren
1.2.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase


Start: BJNR218100001BJNE001700000_02

Emissionsgrenzwert
(mg C/cbm)
Bemerkungen
50 1)
1)
Gilt nicht bei vollständigem Umluftbetrieb.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_02

1.2.2
Grenzwert für die Gesamtemissionen

Der Grenzwert für die Gesamtemission beträgt 5 Gewichtsprozente vom eingesetzten Lösemittel.
1.3
Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten
1.3.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase


Start: BJNR218100001BJNE001700000_03

Emissionsgrenzwert
(mg C/cbm)
Bemerkungen
50
20 1)
90 2)
1)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis biologischer Prozesse arbeiten.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_03

1.3.2
Grenzwert für diffuse Emissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_04

Grenzwert 1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
> 15 - 25> 25
25  20
1)
Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_04

2.
Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten
2.1
Anlagen zur Oberflächenreinigung
2.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase


Start: BJNR218100001BJNE001700000_05

Emissionsgrenzwert
(mg C/cbm)
Bemerkungen
75 1)
1)
Gilt nicht für Einigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösemitteln von weniger als 20 vom Hundert, soweit die Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_05

2.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_06

Grenzwert
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
> 1 - 10> 10
20 1), 2)15 1), 2)
1)
Abweichend gilt für flüchtige organische Verbindungen nach § 3 Abs. 2 und 3 ein Grenzwert von 10 vom Hundert, für Verbindungen nach § 3 Abs. 2 nur, solange diese Verbindungen nicht durch weniger schädliche Stoffe oder Gemische ersetzt werden können.
2)
Die Grenzwerte gelten nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösemitteln von weniger als 20 vom Hundert, soweit die Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_06

2.1.3
Besondere AnforderungenDie Oberflächenreinigung ist nach dem Stand der Technik in weitestgehend geschlossenen Anlagen durchzuführen.
3.
Textilreinigung
3.1
Chemischreinigungsanlagen
3.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_07

Gesamtemissionsgrenzwert
(g/kg) 1)
Bemerkungen
20
1)
Angegeben als Verhältnis der Masse der emittierten flüchtigen organischen Verbindungen in Gramm zu der Masse der gereinigten und getrockneten Ware in Kilogramm.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_07

3.1.2
Besondere AnforderungenAnlagen, die mit organischen Lösemitteln einschließlich Kohlenwasserstofflösemitteln (KWL) betrieben werden, sind so zu errichten und zu betreiben, dass
a)
die Reinigung und Trocknung des Reinigungsgutes im geschlossenen System nach dem Stand der Technik erfolgt,
b)
eine selbsttätige Verriegelung sicherstellt, dass die Beladetür erst nach Abschluss des Trocknungsvorgangs geöffnet werden kann, wenn die Massenkonzentration an organischen Lösemitteln einschließlich KWL in der Trommel nach dem Ergebnis einer laufenden messtechnischen Überprüfung einen Wert von 5 Gramm je Kubikmeter nicht mehr überschreitet,
c)
nur organische Lösemittel einschließlich KWL eingesetzt werden,
-
deren Gesamtaromatengehalt 1 Gewichtsprozent nicht überschreitet,
-
deren Gehalt an Benzol und polycyclischen Aromaten höchstens 0,01 Gewichtsprozent beträgt,
-
deren Halogengehalt 0,01 Gewichtsprozent nicht überschreitet,
-
deren Flammpunkt über 55 Grad C liegt,
-
die unter Betriebsbedingungen thermisch stabil sind,
-
deren Siedebereiche bei 1 013 Hektopascal zwischen 180 Grad C und 210 Grad C liegen,
d)
nur halogenfreie Hilfs- und Zusatzstoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad C eingesetzt werden, die unter Betriebsbedingungen thermisch stabil und frei von Stoffen nach § 3 Abs. 2 oder 3 sind,
e)
die Massenkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen im abgesaugten, unverdünnten Abgas ab einem Massenstrom von mehr als 0,2 kg/h, gemittelt über die Trocknungs- oder Ausblasphase, 0,15 g/cbm nicht überschreitet.
4.
Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen
4.0
AllgemeinesDer Grenzwert für die Gesamtemissionen bezieht sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren einschließlich der Transport-, Motorwachs- und Unterbodenkonservierung, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösemittel für die Reinigung der Geräte einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für die Gesamtemissionen ist als Gesamtmasse der flüchtigen organischen Verbindungen je qm der Gesamtoberfläche des beschichteten Produkts angegeben.
4.1
Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen
4.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen


GesamtemissionsgrenzwertBemerkungen
(g/qm)
35
4.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner


Start: BJNR218100001BJNE001700000_08

Emissionsgrenzwert
(mg C/cbm)
Bemerkungen
50

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_08

4.1.3
Besondere AnforderungenAbweichend von den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
4.2
Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern
4.2.1
Grenzwert für Gesamtemissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_09

Gesamtemissionsgrenzwert
(g/qm)
Bemerkungen
45

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_09

4.2.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner


Start: BJNR218100001BJNE001700000_10

Emissionsgrenzwert
(mg C/cbm)
Bemerkungen
50

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_10

4.2.3
Besondere AnforderungenAbweichend von den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
4.3
Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen
4.3.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen


Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm)Bemerkungen
70
5011 Gilt für Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr.
4.3.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner


Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)Bemerkungen
50
4.3.3
Besondere AnforderungenAbweichend von den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
4.4
Anlagen zum Beschichten von Bussen
4.4.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen


Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm)Bemerkungen
150
4.4.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner


Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)Bemerkungen
50
4.4.3
Besondere AnforderungenAbweichend von den Nummern 4.4.1 und 4.4.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
4.5
Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen
4.5.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_11

Gesamtemissionsgrenzwert
(g/qm)
Bemerkungen
110

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_11

4.5.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner


Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)Bemerkungen
50
4.5.3
Sonstige BestimmungenDer Grenzwert der Nummer 4.5.1 darf bei Schienenfahrzeugen überschritten werden, deren Beschichtung zur Erfüllung von Vorgaben aus
a)
Verträgen, die vor dem 25. August 2001 abgeschlossen worden sind, den Einsatz von Beschichtungsstoffen erfordert, mit denen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann oder aus
b)
Verträgen mit Kunden aus Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Deck- und Füllerbereich den Einsatz von Beschichtungsstoffen erfordert, mit denen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann,
jedoch nur, soweit die Überschreitung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 1999/13/EG steht. Der Betreiber hat die Vorgaben aus den Verträgen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Möglichkeiten, den Grenzwert der Nummer 4.5.1 durch Anwendung des Standes der Technik zu erfüllen, sind auszuschöpfen.
5.
Fahrzeugreparaturlackierung
5.1
Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen
5.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase


Start: BJNR218100001BJNE001700000_12

Emissionsgrenzwert
(mg C/cbm)
Bemerkungen
50 1)
1)
Nachweis durch 15-minütige Durchschnittsmessungen.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_12

5.1.2
Grenzwert für diffuse EmissionenDer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
5.1.3
Zur Reinigung der Werkzeuge, die bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen in Betriebsstätten und ortsfesten Einrichtungen eingesetzt werden, sind ab dem 1. September 2011 geschlossene oder mindestens halbgeschlossene Reinigungsgeräte nach dem Stand der Technik zu verwenden.
6.
Beschichten von Bandblech
6.1
Anlagen zum Beschichten von Bandblech
6.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase


Start: BJNR218100001BJNE001700000_13

Emissionsgrenzwert
(mg C/cbm)
Bemerkungen
50
20 1)
75 2)
1)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2)
Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung organischer Lösemittel.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_13

6.1.2
Grenzwert für diffuse EmissionenDer Grenzwert für diffuse Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen beträgt 3 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel, für Altanlagen 6 vom Hundert bis zum 31. Dezember 2013. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
7.
Beschichten von Wickeldraht
7.1
Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen
7.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_14

Gesamtemissionsgrenzwert
g/kg Draht)
Bemerkungen
5
10 1)
1)
Mittlerer Drahtdurchmesser <= 0,1 mm.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_14

7.2
Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen
7.2.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_15

Gesamtemissionsgrenzwert
(g/kg Draht)
Bemerkungen
5
10 1)
1)
Mittlerer Drahtdurchmesser <= 0,1 mm.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_15

8.
Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
8.1
Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
8.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase


Start: BJNR218100001BJNE001700000_16

Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
> 5 - 15> 15
100 1)50 1)
20 2)
1)
Gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren.
2)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_16

8.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_17

Grenzwert 1)
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
> 5 - 15> 15
15 2)
25
10 2)
20
1)
Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
2)
Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_17

8.1.3
Besondere AnforderungenBei der Beschichtung von Flugzeugen, Schiffen oder anderen sperrigen Gütern, bei denen die Anforderungen nach den Nummern 8.1.1 und 8.1.2 nicht eingehalten werden können, ist ein Reduzierungsplan nach Anhang IV anzuwenden, es sei denn, die Anwendung eines Reduzierungsplans ist nicht verhältnismäßig. In diesem Fall ist der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme der Anlage nachzuweisen, dass die Anwendung eines Reduzierungsplans nicht verhältnismäßig ist und dass stattdessen die Emissionen nach dem Stand der Technik vermindert werden. Der angewandte Stand der Technik ist alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren, am Betriebsort bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
9.
Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen
9.1
Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch bis zu 15 TonnenDer Betreiber einer Anlage mit einem Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen hat
a)
die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen durch die Verwendung lösemittelarmer Einsatzstoffe nach dem Stand der Technik zu vermindern,
b)
die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen mindestens einmal jährlich durch eine Lösemittelbilanz nach dem Verfahren des Anhangs V zu ermitteln,
c)
ab dem 1. Januar 2013 einen Reduzierungsplan nach Anhang IV einzuhalten.
9.2
Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen
9.2.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase


Start: BJNR218100001BJNE001700000_18

Emissionsgrenzwerte (mg C/cbm)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
> 15 - 25> 25
100 1)50 1)
20 2)
1)
Für Beschichten und Trocknen.
2)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_18

9.2.2
Grenzwert für diffuse Emissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_19

Grenzwert 1)Bemerkungen
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
> 15 - 25> 25
2520
1)
Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_19

10.
Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen
10.1
Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben
10.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase


Start: BJNR218100001BJNE001700000_20

Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
> 5 - 15> 15
100 1)50 1)
20 1), 2)
75 3)
1)
Für Beschichten oder Bedrucken und Trocknen.
2)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
3)
Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung organischer Lösemittel.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_20

10.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_21

GrenzwertBemerkungen
(% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a)
> 5 - 15> 15
1510

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_21

10.2
Anlagen zum Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen
10.2.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase


Start: BJNR218100001BJNE001700000_22

Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
> 5 - 15> 15
100 1)50 1)
20 1), 2)
1)
Für Beschichten und Trocknen.
2)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_22

10.2.2
Grenzwert für diffuse Emissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_23

Grenzwert 1)Bemerkungen
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
> 5 - 15> 15
1510
1)
Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_23

11.
Beschichten von Leder
11.1
Anlagen zum Beschichten von Leder
11.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_24

Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm)Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/a)
> 10 - 25> 25
85
150 1)
75
150 1)
1)
Für die Beschichtung von besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen und ähnliche Lederwaren sowie für die Beschichtung von hochwertigen Polsterledern. Sofern dem Stand der Technik ein strengerer Wert entspricht, ist dieser einzuhalten.
11.1.2
Besondere AnforderungenAnlagen der Nummer 6.3 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU mit einem Lösemittelverbrauch von 10 Tonnen oder mehr haben einen Gesamtemissionsgrenzwert von 23 g C/m² einzuhalten

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_24

12.
Holzimprägnierung
12.1
Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln
12.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen


Gesamtemissionsgrenzwert (kg/cbm) 1)Bemerkungen
111)Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindungen je Kubikmeter imprägnierterm Holz.
12.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase


Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)Bemerkungen
100
12.1.3
Grenzwert für diffuse EmissionenDer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 35 vom Hundert, für Altanlagen bis zum 31. Dezember 2013 45 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel.
12.1.4
Besondere AnforderungenDer Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 12.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 12.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 12.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 12.1.1 die Anforderungen nach Nummer 12.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.
12.2
Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote)
12.2.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_25

Gesamtemissionsgrenzwert (kg/cbm) 1)Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/a)
<= 25> 25
115
11 2)
1)
Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindungen je Kubikmeter imprägniertem Holz.
2)
Für Heiß-Kalt-Einstelltränkanlagen.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_25

12.2.2
Sonstige BestimmungenDer Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 12.2.1 gilt als eingehalten, soweit ausschließlich Teeröle eingesetzt werden, deren Massengehalt an flüchtigen organischen Verbindungen maximal 2 vom Hundert beträgt.
13.
Laminierung von Holz oder Kunststoffen
13.1
Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen
13.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen


Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm)Bemerkungen
5
13.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase


Start: BJNR218100001BJNE001700000_26

Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)Bemerkungen
Lösemitteleinsatz
>= 15 kg/h
50
20 1)
1)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_26

14.
Klebebeschichtung
14.1
Anlagen zur Klebebeschichtung
14.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase


Start: BJNR218100001BJNE001700000_27

Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/a)
> 5 - 15> 15
50
100 1)
50
20 2)
1)
Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung.
2)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_27

14.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_28

Grenzwert 1)Bemerkungen
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
> 5 - 15> 15
15 2)
25
10 2)
20
1)
Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
2)
Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_28

14.1.3
Besondere AnforderungenAnstatt des Grenzwertes für diffuse Emissionen in Nummer 14.1.2 muss bei Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr, in denen Klebebänder beschichtet werden, ein Gesamtemissionsgrenzwert von 1 Prozent der Masse der eingesetzten Lösemittel eingehalten werden.
15.
Herstellung von Schuhen
15.1
Anlagen zur Herstellung von Schuhen
15.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_29

Gesamtemissionsgrenzwert
(g) 1)
Bemerkungen
25
1)
Angegeben in Gramm emittierter Lösemittel je vollständiges Paar Schuhe.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_29

16.
Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben
16.1
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen
16.1.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_30

Gesamtemissionsgrenzwert 1)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
<= 1 000> 1 000
2,51
1)
Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.
31

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_30

16.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase


Start: BJNR218100001BJNE001700000_31

Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
<= 1 000> 1 000
20 1)
100
20 1)
50
100 2)
1)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2)
Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_31

16.1.3
Grenzwert für diffuse Emissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_32

Grenzwert 1)
(% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
<= 1 000> 1 000
31
1)
Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_32

16.1.4
Besondere AnforderungenDer Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 16.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 16.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 16.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 16.1.1 die Anforderungen nach Nummer 16.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.
16.2
Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln
16.2.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_33

Gesamtemissionsgrenzwert 1)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
<= 1 000> 1 000
31
1)
Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_33

16.2.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase


Start: BJNR218100001BJNE001700000_34

Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/d)
<= 1> 1
20 1)
100
20 1)
50
100 2)
1)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2)
Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_34

16.2.3
Grenzwert für diffuse Emissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_35

Grenzwert 1)Bemerkungen
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/d)
<= 1> 1
31
1)
Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_35

16.2.4
Besondere AnforderungenNummer 16.1.4 gilt entsprechend.
16.3
Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen
16.3.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_36

Gesamtemissionsgrenzwert 1)Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/d)
<= 5> 5
31
1)
Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_36

16.3.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase


Start: BJNR218100001BJNE001700000_37

Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)Bemerkungen
Lösemittelverbrauch (t/d)
<= 5> 5
20 1)
100
20 1)
50
100 2)
1)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2)
Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_37

16.3.3
Grenzwert für diffuse Emissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_38

Grenzwert 1)Bemerkungen
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/d)
<= 5> 5
31
1)
Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_38

16.3.4
Besondere AnforderungenNummer 16.1.4 gilt entsprechend.
16.4
Anlagen zur Herstellung von Druckfarben
16.4.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_39

Gesamtemissionsgrenzwert 1)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
<= 1 000> 1 000
31
1)
Angegeben in vom Hundert der eingesetzten organischen Lösemittel.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_39

16.4.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase


Start: BJNR218100001BJNE001700000_40

Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
<= 1 000> 1 000
20 1)
100
20 1)
50
90 2)
100 3)
1)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2)
Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis biologischer Prozesse arbeiten.
3)
Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_40

16.4.3
Grenzwert für diffuse Emissionen


Grenzwert 1)Bemerkungen
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
<= 1 000> 1 000
311)Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil der Druckfarben in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.
16.4.4
Besondere AnforderungenNummer 16.1.4 gilt entsprechend.
17.
Umwandlung von Kautschuk
17.1
Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk
17.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_41

Gesamtemissionsgrenzwert 1)Bemerkungen
25
1)
Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_41

17.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase


Start: BJNR218100001BJNE001700000_42

Emissionsgrenzwert
(mg C/cbm)
Bemerkungen
20
75 1)
1)
Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung zurückgewonnener organischer Lösemittel.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_42

17.1.3
Grenzwert für diffuse EmissionenDer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert. Organische Lösemittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Gemischen in geschlossenen Behältern verkauft werden, zählen nicht zu den diffusen Emissionen.
17.1.4
Besondere AnforderungenDer Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 17.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 17.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 17.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 17.1.1 die Anforderungen nach Nummer 17.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.
18.
Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
18.1
Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
18.1.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen


Start: BJNR218100001BJNE001700000_43

Gesamtemissionsgrenzwert 1)Bemerkungen
Tierisches Fett:1,5
1)
In Kilogramm je Tonne tierischem oder pflanzlichem Material.
Rizinus:3,0
Rapssamen:1,0
Sonnenblumensamen:1,0
2)
Bei Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanzliches Material verarbeiten, sind die Gesamtemissionen nach dem Stand der Technik zu vermindern.
Sojabohnen (normal gemahlen):0,8
Sojabohnen (weiße Flocken):1,2
Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Material:
3 2)
1,5,3)
3)
Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung (Reinigung von Ölen).
4)
Gilt für die Entschleimung.
4 4)

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_43

19.
Herstellung von Arzneimitteln
19.1
Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln
19.1.1
Grenzwerte für die GesamtemissionenDie Gesamtemissionen dürfen 5 Prozent der Masse der eingesetzten Lösemittel nicht überschreiten, bei Altanlagen gilt dies ab dem 1. Januar 2013.
19.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase


Start: BJNR218100001BJNE001700000_44

Emissionsgrenzwert
(mg C/cbm)
Bemerkungen
20
75 1)
1)
Gilt für Anlagen mit Einrichtungen, die die Wiederverwendung zurückgewonnener organischer Lösemittel ermöglichen.

Ende: BJNR218100001BJNE001700000_44

19.1.3
Grenzwert für diffuse EmissionenDer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 5 Prozent der Masse der eingesetzten Lösemittel, bei Altanlagen gilt dies ab dem 1. Januar 2013. Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösemittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Gemischen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.
19.1.4
Besondere AnforderungenDer Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 19.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 19.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 19.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 19.1.1 die Anforderungen nach Nummer 19.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.
§ 13