Gesetze / Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
BImSchV 37 2024§ 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme
(1) Um die Herkunft erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs lückenlos über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette nachzuweisen, sind Schnittstellen und Lieferanten verpflichtet, die zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Angaben in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß zu machen. Die Angaben müssen sich auf die gesamte Herstellungs- und Lieferkette beziehen. Die Massenbilanzsysteme müssen die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
(2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet, ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das
(3) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anforderungen an Massenbilanzsysteme festlegen und im Bundesanzeiger bekannt machen.
(4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.