Gesetze / Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)

BImSchV 37 2024

§ 24 Anerkannte Zertifikate

Anerkannte Zertifikate sind

1.
Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt worden sind, und
2.
Zertifikate nach § 29.
§ 22 § 24