Gesetze / Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)

BImSchV 37 2024

§ 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen

Anerkannte Zertifizierungsstellen sind

1.
Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind, und
2.
Zertifizierungsstellen nach § 36.
§ 29 § 30