Gesetze / Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
BImSchV 37 2024§ 35a Registrierung ausländischer Zertifizierungsstellen
(1) Eine Zertifizierungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Drittstaat ihren Sitz hat, ist befugt, Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzunehmen, wenn sie durch die zuständige Behörde registriert worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 eine Registrierung als Zertifizierungsstelle nach dieser Verordnung vornehmen, wenn
(3) Der Antrag nach Absatz 2 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
(4) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind und die im Antrag nach Absatz 3 enthaltenen Angaben vorliegen, ist durch Vorlage von Unterlagen entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde zu führen. Dies umfasst insbesondere die Vorlage
(5) Die Registrierung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
(6) § 25 Absatz 2 sowie die §§ 37 bis 39 sind entsprechend auf Zertifizierungsstellen, die nach Absatz 1 registriert sind, anzuwenden.
(7) Die zuständige Behörde überwacht in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, die für die Überwachung federführend zuständig ist, die nach Absatz 2 registrierte Zertifizierungsstelle anlassbezogen.
(8) Die Registrierung einer Zertifizierungsstelle kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.