Gesetze / Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
BImSchV 38 2017§ 20 Zuständige Stellen
(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für
1.
die Ermittlung und Bekanntgabe des Wertes der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 3,
2.
die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms,
3.
die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms,
4.
die Bekanntgabe nach § 8 Absatz 3,
5.
die Entgegennahme und Prüfung der Berichte nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
6.
die Bekanntgabe nach § 16 Absatz 2.
(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für
1.
eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,
2.
eine Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11,
3.
eine Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,
4.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für konventionelle Biokraftstoffe nach § 13,
5.
die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und
6.
die Übermittlung der Daten nach § 16 Absatz 3.