Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

BImSchV 39

§ 11 Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen

Die zuständigen Behörden legen für die gesamte Fläche ihres Landes Gebiete und Ballungsräume fest.

§ 10 § 12