Gesetze / BImSchV 5 1993 · BGBl I 1993, 1433
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
13 Normen · ausgefertigt 30.07.1993 · Änderungen
- Eingangsformel
- Abschnitt 1 · Bestellung von Beauftragten
- § 1 Pflicht zur Bestellung
- § 2 Mehrere Beauftragte
- § 3 Gemeinsamer Beauftragter
- § 4 Beauftragter für Konzerne
- § 5 Nicht betriebsangehörige Beauftragte
- § 6 Ausnahmen
- Abschnitt 2 · Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten
- § 7 Anforderungen an die Fachkunde
- § 8 Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen
- § 9 Anforderungen an die Fortbildung
- § 10 Anforderungen an die Zuverlässigkeit
- § 10a Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen
- Abschnitt 3 · Schlußvorschriften
- § 11 Übergangsregelung
- § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlußformel
- Anhang I (zu § 1 Absatz 1)
- Anhang II