Gesetze / Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

BImSchV 5 1993

§ 11 Übergangsregelung

Die Anforderungen der §§ 7 und 8 gelten nicht für Immissionsschutzbeauftragte, die in Übereinstimmung mit den bisher geltenden Vorschriften bestellt worden sind.

§ 10a § 12