Gesetze / Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub

BImSchV 7

§ 5 Weitergehende Anforderungen

Die Befugnis der zuständigen Behörden, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.

§ 4 § 6