Gesetze / Verordnung über das Genehmigungsverfahren BImSchV 9 § 5 Vordrucke Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 09.07.2024. Zur aktuellen Fassung → Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen.