Gesetze / Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
BJagdGÄndG 2Art 3
§ 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Jagdpachtverträge, die vor dem 1. Juli 1976 rechtswirksam abgeschlossen worden sind. Das gleiche gilt für entgeltliche Jagderlaubnisse.