Gesetze / Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes

BJagdGÄndG 2

Art 3

§ 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Jagdpachtverträge, die vor dem 1. Juli 1976 rechtswirksam abgeschlossen worden sind. Das gleiche gilt für entgeltliche Jagderlaubnisse.

Art 2 Art 4