Gesetze / Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
BJagdGÄndGArt II
Entgegen der Vorschrift des Artikels I Nr. 5 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über Teile von gemeinschaftlichen Jagdbezirken rechtswirksam abgeschlossene Jagdpachtverträge bleiben bis zu ihrem vertraglichen Ablauf gültig.