Gesetze / Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt

BKATerrAbwG

Art 6 Evaluation

Artikel 1 Nr. 2, Nr. 5 §§ 20j und 20k ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren.

Art 5