Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die zuständigen Behörden für die Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

BKGG-Zuständigkeitsverordnung

§ 1 Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörden

für die Durchführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sind

die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Die Landkreise und

kreisfreien Städte nehmen die in Absatz 1 genannten Aufgaben als pflichtige

Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

(3) Die Rechtsaufsicht

über die Aufgabenwahrnehmung nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes obliegt dem

für Soziales zuständigen Ministerium.

§ 2