Gesetze / Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur

BKGebV

§ 3 Gebührenhöhe

Die Höhe der zu erhebenden Gebühren richtet sich nach den Gebührenverzeichnissen in Anlage 1 und 2. Die Möglichkeit, eine niedrigere Gebühr oder eine Gebührenbefreiung gemäß § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes zu bestimmen, bleibt unberührt.

§ 2 § 4