Gesetze / BKM-Zuständigkeitsanordnung

BKMZustAnO

§ 5 Vorbehaltsklausel

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst wahrzunehmen.

§ 4 § 6