Gesetze / Organisationserlass des Bundeskanzlers

BKOrgErl 2021

XI.

Alle Zuständigkeitsübertragungen schließen deren europäische und internationale Bezüge sowie die entsprechenden übergeordneten und Querschnittsbereiche wie insbesondere Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein, soweit nicht anders angeordnet.

Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.