Gesetze / Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz
BKnEG§ 16
(1) Die Bundesknappschaft ist entsprechende Einrichtung im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen gegenüber
(Nummern 8 und 12 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes).
(2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erst nach Verkündung dieses Gesetzes ermittelte Einrichtungen der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes in die in Absatz 1 enthaltene Regelung einzubeziehen.
(3) Auf Angestellte und Arbeiter, die am 8. Mai 1945 bei Dienststellen der Reichsknappschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt waren und
sowie auf deren Hinterbliebene ist § 62 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Oberste Dienstbehörde für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist der Vorstand der Bundesknappschaft.