Gesetze / Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz
BKnEG§ 5
Auf Verlangen ist der Bundesknappschaft Auskunft über die in den §§ 2 bis 4 dieses Artikels bezeichneten Vermögensverhältnisse zu erteilen.
Gesetze / Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz
BKnEGAuf Verlangen ist der Bundesknappschaft Auskunft über die in den §§ 2 bis 4 dieses Artikels bezeichneten Vermögensverhältnisse zu erteilen.