Gesetze / Medizinprodukte-Gebührenverordnung
BKostV-MPG§ 12 Auslagen
Auslagen sind nach den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes zu erstatten.
Gesetze / Medizinprodukte-Gebührenverordnung
BKostV-MPGAuslagen sind nach den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes zu erstatten.