Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
BKrFQG 2020§ 24 Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren
(1) Die Einrichtung von Anlagen für die Datenübermittlung im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die übermittelten Daten Aufzeichnungen anzufertigen, die Folgendes enthalten müssen:
Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung verwertet werden. Sie sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen zweckfremde Verwendung und gegen Missbrauch zu sichern. Am Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr der Übermittlung folgt, sind die Aufzeichnungen zu löschen oder zu vernichten.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Datenübermittlung und die Abrufe Aufzeichnungen anzufertigen, die Folgendes enthalten müssen:
Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Aufzeichnungen auch für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Daten eines bestimmten Fahrers gestellt wird. Die Aufzeichnungen sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen zweckfremde Verwendung und gegen Missbrauch zu sichern. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen.
(4) Bei Abrufen aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen anzufertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.