Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

BKrFQG 2020

§ 8 Pflicht zum Mitführen des Nachweises

Fahrer haben den Nachweis über den Erwerb der jeweiligen Qualifikation nach § 7 bei jeder Fahrt mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 7 § 9