Gesetze / BLE-ÖLG-Kostenverordnung

BLEÖLGKostV

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

§ 2