Gesetze / BLE-ÖLG-Kostenverordnung

BLEÖLGKostV

§ 5 Übergangsregelung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und der §§ 3 und 4 erhoben werden, soweit die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Erhebung der Gebühren und Auslagen in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat.

§ 4 § 6