Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

BLEG

§ 12 Angestellte, Arbeiter

Auf die Angestellten und Arbeiter der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

§ 11 § 16