Gesetze / Bundesleistungsgesetz

BLG

§ 39

Auf Antrag des Bedarfsträgers hat die Anforderungsbehörde die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheids anzuordnen. In diesem Fall kann die Widerspruchsbehörde die Vollziehung nicht aussetzen.

§ 38 § 40