Gesetze / Bundesleistungsgesetz

BLG

§ 56

(1) Der Bundesminister der Finanzen kann bei den Anforderungsbehörden Vertreter des Finanzinteresses bestellen.

(2) Der Vertreter des Finanzinteresses ist Beteiligter am Festsetzungsverfahren im Sinne des § 51, sofern er nicht auf die Beteiligung verzichtet.

§ 55 § 57