Gesetze / Bundesleistungsgesetz

BLG

§ 95

Die nach Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichteten Unternehmen sowie öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden.

§ 94 § 96