Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung BLV 2009 § 1 Geltungsbereich Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 17.03.2026. Zur aktuellen Fassung → Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.