Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung BLV 2009 § 3 Leistungsgrundsatz Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 25.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 9 des Bundesbeamtengesetzes und des § 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu treffen.