Gesetze / Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

BMFBDGAnO 2024

§ 5 Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten

Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion übertragen.

§ 4 § 6